Weitere Entscheidung unten: OLG München, 28.09.1992

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 18.09.1992 - 11 UF 224/92   

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https://dejure.org/1992,6922
OLG Hamm, 18.09.1992 - 11 UF 224/92 (https://dejure.org/1992,6922)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.09.1992 - 11 UF 224/92 (https://dejure.org/1992,6922)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. September 1992 - 11 UF 224/92 (https://dejure.org/1992,6922)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgestaltung eines nachehelichen Hausratsverfahrens zur Bestimmung des Wohnrechts in der ehemaligen Ehewohnung; Ausgestaltung der Zuweisung einer Ehewohnung an einen geschiedenen ehemaligen Ehegatten; Ausgestaltung des mietvertragsrechtlichen Verbots zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1993, 574
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Karlsruhe, 10.11.1980 - 16 WF 101/80
    Auszug aus OLG Hamm, 18.09.1992 - 11 UF 224/92
    Denn die Parteien haben ein Rechtschutzbedürfnis für eine isolierte gerichtliche Gestaltung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter, wenn dieser der Einigung der Parteien nicht zustimmt (vgl. ebenso OLG Karlsruhe in FamRZ 1981, 182).
  • OLG Hamm, 18.01.2000 - 7 WF 31/00

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung

    Der beabsichtigte Antrag hat aber auch dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn man der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung folgt, wonach das Wohnungszuweisungsverfahren auch dann durchgeführt werden kann, wenn beide Parteien über die Nutzung der Ehewohnung eine Einigung erzielt haben, der Vermieter aber nicht bereit ist, eine Mietpartei aus der Haftung zu entlassen (OLG Karlsruhe, FamRZ 1995, 45 ff; OLG Hamburg, FamRZ 1990, 651; OLG Hamm, FamRZ 1993, 574).
  • OLG Karlsruhe, 12.12.1997 - 2 UF 52/97

    Zuweisung der Ehewohnung und Vermieterschutz

    In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist, soweit ersichtlich, eine uneingeschränkte gesamtschuldnerische Mithaftung des ausscheidenden Ehegatten nur in einem Fall bejaht worden, in dem die Mietkosten in einem besonders unausgewogenen Verhältnis zum Einkommen (56 % des Einkommens) standen und die fortdauernde Unterhaltszahlung nicht gesichert war (OLG Hamm, FamRZ 1993, 574, 575).
  • OLG Hamm, 18.01.2000 - 7 WF 307/99

    Anspruch eines Ehegatten auf Zuweisung der Ehewohnung an den anderen Ehegatten

    Der beabsichtigte Antrag hat aber auch dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn man der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung folgt, wonach das Wohnungszuweisungsverfahren auch dann durchgeführt werden kann, wenn beide Parteien über die Nutzung der Ehewohnung eine Einigung erzielt haben, der Vermieter aber nicht bereit ist, eine Mietpartei aus der Haftung zu entlassen (OLG Karlsruhe, FamRZ 1995, 45 ff.; OLG Hamburg, FamRZ 1990, 651 ; OLG Hamm, FamRZ 1993, 574 ).
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Rechtsprechung
   OLG München, 28.09.1992 - 26 UF 912/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,5437
OLG München, 28.09.1992 - 26 UF 912/92 (https://dejure.org/1992,5437)
OLG München, Entscheidung vom 28.09.1992 - 26 UF 912/92 (https://dejure.org/1992,5437)
OLG München, Entscheidung vom 28. September 1992 - 26 UF 912/92 (https://dejure.org/1992,5437)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587f; VAHRG §§ 2 10a
    Verhältnis zwischen Abänderungsverfahren und schuldrechtlichem Versorgungsausgleich

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG München - 862 F 2650/91
  • OLG München, 28.09.1992 - 26 UF 912/92

Papierfundstellen

  • FamRZ 1993, 574
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 02.12.1991 - 10 UF 231/90
    Auszug aus OLG München, 28.09.1992 - 26 UF 912/92
    Tatsächlich könnte die Entscheidung des OLG Celle FamRZ 1992/690 ff. so verstanden werden.
  • BGH, 27.08.2003 - XII ZB 33/00

    Beschwerdeberechtigung eines privatrechtlich organisierten Versorgungsträgers in

    d) Im Hinblick auf die Subsidiarität des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gegenüber anderen Ausgleichsformen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa BGHZ 84, 158, 192 sowie Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 59/84 - FamRZ 1987, 149, 150 und vom 22. Oktober 1997 aaO 423; vgl. auch Soergel/Lipp BGB Stand: Frühjahr 2000 vor § 1587 f Rdn. 3; Staudinger/Eichenhofer BGB 13. Aufl. § 1587 f Rdn. 6; MünchKomm/ Eißler BGB 3. Aufl. § 1587 f Rdn. 6 ff., alle m.w.N.) ist über einen Abänderungsantrag nach § 10 a VAHRG, der in einem Verfahren auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt wird, in der Regel vorrangig zu entscheiden (vgl. OLG Celle FamRZ 1992, 690, 691; Erman/v.Maydell BGB 10. Aufl. § 1587 f Rdn. 2; Borth FamRZ 1996, 714, 716; zu einer - hier nicht gegebenen - Ausnahmekonstellation, in der eine Auswirkung der Abänderungsentscheidung auf den schuldrechtlichen Ausgleich ausgeschlossen war, vgl. dagegen OLG München FamRZ 1993, 574).
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